Verkaufsverbot für Böller und Raketen – worauf Verbraucher achten sollten

31. Dezember 2020
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Wegen der Corona-Pandemie sind die Krankenhäuser stark belastet. Damit sich Ärztinnen und Ärzte nicht zusätzlich auch noch um Verletzte durch Raketen und Böller kümmern müssen, hat die Bundesregierung dieses Jahr ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 in Deutschland beschlossen. Das sind Feuerwerke, die normalerweise auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten, im Allgemeinen aber erwachsenen Personen abgebrannt werden dürfen. Was heißt das konkret für Verbraucherinnen und Verbraucher? Die Verbraucherzentrale NRW hat Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt:

 Verkauf von Silvesterfeuerwerk nur an Pyrotechniker: Trotz des aktuellen Verbots gibt es zahlreiche Verkaufsangebote im Internet – auch auf deutschen Internetseiten. Das liegt unter anderem an der Formulierung des aktuellen Verbots. Denn der Verkauf an sich ist nicht konkret verboten. Wer zum Beispiel eine Genehmigung für den Umgang mit Pyrotechnik nachweisen kann, darf sie auch in diesem Jahr kaufen.

 Bereits erfolgte Bestellungen kostenfrei stornieren: Verboten ist das „Überlassen“ von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen. Das bedeutet, sie dürfen zum Kauf angeboten werden, aber Händler dürfen sie ihren Kunden ohne Nachweis einer Genehmigung nicht geben – auch dann nicht, wenn sie schon vor dem 22. Dezember bestellt worden sind. Entsprechend geschlossene Kaufverträge für dieses Jahr sind aus Sicht der Verbraucherzentrale nichtig, eventuell bezahltes Geld muss erstattet werden.

 Auch Kauf im Ausland verboten: Die Verordnung des Bundesinnenministeriums ist am 22. Dezember als Ergänzung zum Sprengstoffgesetz in Kraft getreten. Dort ist ohnehin schon geregelt, dass Feuerwerk an Privatpersonen nur vom 29. bis zum 31. Dezember eines Jahres verkauft werden darf. Auch im Ausland darf kein Feuerwerk gekauft und nach Deutschland geschickt oder mitgebracht werden. Der Zoll soll entsprechende Lieferungen abfangen.

 Zünden von vorhandenem Feuerwerk erlaubt, aber nicht erwünscht: Das Zünden von Raketen und Böllern ist in diesem Jahr nicht generell verboten. Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Bundesländer haben sich am 13. Dezember lediglich darauf geeinigt, „vom Zünden von Silvesterfeuerwerk dringend abzuraten“. Wie üblich darf Pyrotechnik aber nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden. Städte und Gemeinden können zudem auch größere Bereiche wie etwa belebte Straßen und Plätze zu Verbotszonen erklären.

Informationen und Beratung zu diesem und anderen aktuellen Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW während des Lockdowns telefonisch oder per E-Mail. Details zu den Kontaktdaten der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Hilfreiche Hinweise rund um weitere Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona. 53a/2020 2 l 2 Beratungsstelle Gütersloh Blessenstätte 1 33330 Gütersloh 05241 74 266-01 05241 74 266-07 guetersloh@verbraucherzentrale.nrw www.verbraucherzentrale.nrw