Impfwillige müssen sich in vielen Fällen noch gedulden – Wer darf eher geimpft werden?

12. März 2021
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Gütersloh. Im Impfzentrum des Kreises Gütersloh gehen momentan sehr viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zu Impfterminen ein. Am Donnerstag vor genau zwei Wochen hatte das Land NRW angekündigt, dass Personen mit schwerwiegenden Vorerkrankungen Anträge auf eine vorgezogene Coronaschutzimpfung stellen dürfen. Ein entsprechender Erlass, der die Umsetzung regelt, steht allerdings noch aus. Die Möglichkeit durch eine Einzelfallentscheidung über ein ärztliches Attest in der Impfpriorität aufzusteigen, weckt bei vielen Bürgerinnen und Bürgern die Erwartung, schneller einen Impftermin zu erhalten. Diese Erwartung muss aufgrund der Impfstoffknappheit und der Priorisierung in vielen Fällen leider gebremst werden. Dabei gibt es bei den Anträgen auf die sogenannten Einzelfallentscheidungen einiges zu beachten.

Momentan wird noch die besonders schützenswerte Gruppe der Impfpriorität 1, der beispielsweise die über Achtzigjährigen angehören, geimpft. Eine besondere Herausforderung ist es, Personen ein Impfangebot zu unterbreiten, die aufgrund von sehr schwerwiegenden Erkrankungen ebenfalls der höchsten Priorität zugeordnet werden könnten. Dies muss im Rahmen eines sogenannten Antrags auf Höchstpriorisierung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Davon zu unterscheiden sind sogenannte Anträge auf Gleichstellung. Damit können Personen mit Vorerkrankungen, die nicht explizit in den Priorisierungsgruppen 2 und 3 der Coronaimpfverordnung des Bundes aufgeführt sind, beantragen mit in diese Priorisierungsgruppen aufgenommen zu werden. Personen, die aufgrund ihrer Vorerkrankung bereits in den Priorisierungsgruppen 2 und 3 eingestuft sind, müssen jedoch keinen Antrag stellen. Sie sind sowieso bevorzugt an der Reihe. Dazu gehören beispielsweise Personen mit Trisomie 21, Demenz, einer geistigen Behinderung, mit Adipositas, Nieren- oder Lebererkrankungen oder Krebs. Für diese Personengruppen hatte das Land NRW einen gesonderten Erlass für Ende März angekündigt. Weiterhin liegen noch keine Informationen vor, ob und wann die behandelnden Hausärzte diese Personengruppen über eine Einzelfallentscheidung impfen können. Daher kann das Impfzentrum für diese Anträge auch noch keine Termine vergeben.

Der Kreis Gütersloh hat entsprechende Formulare für die Anträge auf Impfpriorisierung im Internet unter www.kreis-guetersloh.de/impfzentrum bereitgestellt, die zusammen mit dem ärztlichen Attest an attest.impfzentrum@kreis-guetersloh.de gesendet werden können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Atteste aussagekräftig sind und die Zuordnung zu einer Prioritätengruppe eindeutig ist. Besonders bei Höchstpriorisierungsanträgen sollten medizinische Unterlagen zu den Krankheiten beigefügt werden, da in Zweifelsfällen dieser Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen zur Überprüfung weitergeleitet wird.

Thema: Impfpriorisierung

Personen mit diesen Vorerkrankungen sind bereits in der Impfpriorisierung berücksichtig und müssen keinen Antrag mehr stellen:

  • Priorisierungsstufe 2:

Personen mit Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung, nach einer Organtransplantation

  • Priorisierungsstufe 3:

Personen mit folgenden Krankheiten: Adipositas, chron. Nierenerkrankung, chron. Lebererkrankung, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, diverse Herzerkran­kungen, Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma, Autoimmunerkrankungen und Rheuma