{"id":6560,"date":"2023-10-30T08:40:00","date_gmt":"2023-10-30T07:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.marktplatz-hsw.de\/?p=6560"},"modified":"2023-10-25T12:40:46","modified_gmt":"2023-10-25T10:40:46","slug":"suesses-statt-saures-rechtstipps-zu-halloween","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.marktplatz-hsw.de\/index.php\/2023\/10\/30\/suesses-statt-saures-rechtstipps-zu-halloween\/","title":{"rendered":"S\u00fc\u00dfes statt Saures: Rechtstipps zu Halloween"},"content":{"rendered":"<p>Wenn am Abend des 31. Oktober Hexen, Geister oder Skelette an der Haust\u00fcr klingeln: Keine Sorge \u2013 sie sind in der Regel harmlos und mit S\u00fc\u00dfigkeiten zu beschwichtigen. Denn der US-amerikanische Brauch, in gruseligen Kost\u00fcmen von Haus zu Haus zu ziehen und \u201eSaures\u201c anzudrohen, wenn das \u201eS\u00fc\u00dfe\u201c ausbleibt, gewinnt auch hierzulande immer mehr an Beliebtheit unter Kindern. Wer dann die T\u00fcr nicht \u00f6ffnet oder gar die Schokolade versagt, muss mit Streichen rechnen. Doch wo h\u00f6ren harmlose Kinderstreiche auf und wo f\u00e4ngt die Strafbarkeit an? Wann liegt zum Beispiel eine Sachbesch\u00e4digung vor? Als Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz kl\u00e4rt Ansgar Bigge von der Kanzlei Bietmann Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater auf, was an Halloween erlaubt ist und wann der Gruselspa\u00df aufh\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong>Wer \u201eSaures\u201c droht, kann wegen N\u00f6tigung dran sein<\/strong><br \/>\n\u201eS\u00fc\u00dfes, sonst gibt\u2019s Saures!\u201c \u2013 wo viele Kinder schlicht einem Brauch nachgehen, sehen andere eine Drohung. Und die kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: \u201eJe nachdem, womit gedroht wird, kann eine strafrechtliche N\u00f6tigung angenommen werden. Es ist eine Sache, mit Toilettenpapier am Baum zu drohen, eine andere jedoch bei Weigerung der Herausgabe von S\u00fc\u00dfigkeiten den Autolack zerkratzen zu wollen. Hierf\u00fcr kann man rechtlich belangt werden\u201c, wei\u00df ROLAND-Partneranwalt Ansgar Bigge. \u201eEine N\u00f6tigung liegt jedoch im Ergebnis erst dann vor, wenn der Bedrohte die Verwirklichung des \u201aSauren\u2018 tats\u00e4chlich f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt und von ihm nicht erwartet werden kann, dieser Drohung standzuhalten. Ein blo\u00dfer Kinderstreich stellt kein strafbares Verhalten dar. Erst wenn das Kind die Drohung ernst meint und dazu bereit ist, mit einem v\u00f6llig \u00fcberzogenen Streich zu reagieren, sind die Grenzen zur Strafbarkeit \u00fcberschritten.\u201c<\/p>\n<p>Mit welchen Strafen die T\u00e4ter rechnen m\u00fcssen, h\u00e4ngt dabei von unterschiedlichen Faktoren ab \u2013 wie deren Alter, der vorgeworfenen Straftat oder etwaigen Vorstrafen. \u201eSo sind Kinder unter 14 Jahren nicht schuldf\u00e4hig und m\u00fcssen daher keine strafrechtlichen Konsequenzen bef\u00fcrchten. Hingegen m\u00fcssen T\u00e4ter \u00fcber 21 bei N\u00f6tigung oder einer Sachbesch\u00e4digung mit einer Geldstrafe rechnen, wenn keine Vorstrafen bestehen. Diese richtet sich nach den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen des T\u00e4ters\u201c, warnt Rechtsanwalt Ansgar Bigge.<\/p>\n<p><strong>Vom harmlosen Kinderstreich zur Sachbesch\u00e4digung<\/strong><br \/>\nWer nach dem Halloween-Brauchtum die S\u00fc\u00dfigkeiten versagt, muss mit Streichen rechnen. Hier sind der Fantasie nur rechtliche Grenzen gesetzt. Denn ob \u201enur\u201c das Haus mit l\u00f6sbarer Wasserfarbe beschmiert oder ob ein rohes Ei ans Fenster oder gar eine Farbbombe an die Hausfassade geworfen wird, macht strafrechtlich einen erheblichen Unterschied \u2013 wie Ansgar Bigge erkl\u00e4rt: \u201eNicht nur bei einer Verletzung der Substanz einer Sache liegt eine Sachbesch\u00e4digung vor. Auch wenn das Erscheinungsbild erheblich und nachhaltig beeintr\u00e4chtigt wird, handelt sich um eine Sachbesch\u00e4digung.\u201c Das ist dann der Fall, wenn unmittelbar auf die Substanz einer Sache selbst eingewirkt wird und die Ver\u00e4nderungen nicht ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand binnen kurzer Zeit selbst wieder vergehen oder entfernt werden k\u00f6nnen. Ein Paradebeispiel daf\u00fcr: Das Bespr\u00fchen einer Hauswand mit Graffiti. Sobald man die Sachbesch\u00e4digung bemerkt, sollte diese dokumentiert werden. Der Rechtsexperte r\u00e4t dann, Fotos oder Videos anzufertigen und nach etwaigen Zeugen des Vorgangs zu suchen. Erwischt man die \u00dcbelt\u00e4ter direkt auf frischer Tat, ist jedoch von Selbstjustiz dringend abzuraten. Anderenfalls kommt pl\u00f6tzlich eine Strafbarkeit des \u201eOpfers\u201c der Sachbesch\u00e4digung in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Wann haften die Eltern?<\/strong><br \/>\nDen Spruch \u201eEltern haften f\u00fcr ihre Kinder\u201c h\u00f6rt oder liest man h\u00e4ufig. Doch was viele nicht wissen: Tats\u00e4chlich k\u00f6nnen Kinder ab einem Alter von sieben Jahren zivilrechtlich selbst haften! Rechtsanwalt Ansgar Bigge erkl\u00e4rt: \u201eAb diesem Alter wird Kindern zugesprochen, dass sie sich \u00fcber Recht und Unrecht bewusst sind. Sie d\u00fcrften im Regelfall also wissen, dass sie bei Verweigerung der Herausgabe von S\u00fc\u00dfigkeiten nicht fremdes Eigentum besch\u00e4digen d\u00fcrfen. Eltern haften wiederum nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.\u201c Die Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall und h\u00e4ngt besonders von dem Alter des Kindes sowie dem Ausma\u00df der Gefahr ab. Insbesondere j\u00fcngere Kinder sollten an Halloween bei ihren Streifz\u00fcgen durch die Nachbarschaft also von mindestens einem Elternteil begleitet werden. \u201eAllgemein sollte sichergestellt werden, dass den Kindern bewusst ist: Der Ausspruch \u201aS\u00fc\u00dfes oder es gibt Saures\u2018 darf nicht in die Tat umgesetzt werden\u201c, so der ROLAND-Partneranwalt. Allerdings sieht die Praxis h\u00e4ufig anders aus. So ist es wohl pragmatischer, Sch\u00e4den durch Kinder einfach \u00fcber die Haftpflicht-Versicherung der Eltern abzuwickeln.<\/p>\n<p><strong>Der stille Feiertag nach Halloween<\/strong><br \/>\nNicht nur f\u00fcr die Kinder ist Halloween ein beliebter Tag. Dadurch, dass auf den 31. Oktober Allerheiligen folgt und damit in vielen Bundesl\u00e4ndern ein gesetzlicher Feiertag, freuen sich auch viele Erwachsene \u00fcber das gro\u00dfe Angebot an (Kost\u00fcm-)Partys. Doch Achtung: \u201eAllerheiligen gilt in diesen Bundesl\u00e4ndern als sogenannter stiller Feiertag. Wie an Karfreitag darf dann ab einer bestimmten Uhrzeit, die von Land zu Land variiert, nicht mehr getanzt werden. Auch Musik darf dann in \u00f6ffentlichen Gastst\u00e4tten und Lokalen nicht mehr gespielt werden \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die Party dort vom Wirt oder privat veranstaltet wird\u201c, erkl\u00e4rt der Rechtsexperte. Sich \u00fcber das gesetzliche Tanzverbot hinwegzusetzen, ist \u00fcbrigens kein Kavaliersdelikt: Wer trotzdem feiert, muss mit einer Geldbu\u00dfe rechnen, die mehrere tausend Euro betragen kann.<\/p>\n<p><strong>Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite\u00a0<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.roland-rechtsschutz.de\/magazin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.roland-rechtsschutz.de\/magazin\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Wenn am Abend des 31. Oktober Hexen, Geister oder Skelette an der Haust\u00fcr klingeln: Keine Sorge \u2013 sie sind in der Regel harmlos und mit S\u00fc\u00dfigkeiten zu beschwichtigen. 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